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weltwärts
bewegt
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Trägerorganisationen finden hier alle wichtigen Informationen zur Beantragung der Fördermittel für weltwärts-Entsendungen von Nord-Süd Freiwilligen, zur Aufteilung der Ausgaben auf die verschiedenen Finanzierungsplanpositionen und zur Erbringung des Eigenanteils.
Im Rahmen der Nord-Süd Komponente des weltwärts-Programms sind alle Trägerorganisationen gleichzeitig auch Entsendeorganisationen, da sie Freiwillige in die Länder in Afrika, Asien, Lateinamerika, Ozeanien und Osteuropa entsenden. Die beiden Begriffe werden in diesem Bereich deswegen synonym verwendet.
Wenn eine Organisation die Trägerprüfung erfolgreich durchlaufen hat, kann sie Fördermittel beantragen. Das passiert über das Formular „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung im Rahmen des entwicklungspolitischen Freiwilligenprogramms weltwärts" – oder kurz "Bundesmittelantrag". Dabei wird die finanzielle Förderung für alle Freiwilligen beantragt, die im Folgejahr entsandt werden sollen. Die Trägerorganisation muss zu diesem Zeitpunkt noch keine Freiwilligen ausgewählt haben, im Bundesmittelantrag wird lediglich die Anzahl der geplanten Entsendungen und die Summe der geplanten Freiwilligenmonate angegeben. Hinzu kommen Angaben zu den voraussichtlichen Gesamtausgaben und die Höhe der beantragten BMZ-Förderung. Die Gesamtausgaben werden im Bundesmittelantrag auf drei
Finanzierungsplanpositionen aufgeteilt:
Die finanzielle Förderung der weltwärts-Entsendungen aus BMZ-Mitteln kann bis zum 31. August für den im Folgejahr beginnenden Förderzeitraum beantragt werden.
Der Förderzeitraum beginnt frühestens mit dem 1. Januar des Folgejahres und sollte spätestens sechs Monate nach Rückkehr der letzten Freiwilligen enden. Da die meisten Freiwilligeneinsätze über einen Jahreswechsel hinweg verlaufen, die Haushaltsplanung des Bundes jedoch jährlich verläuft, wird die beantragte Förderung entsprechend der anfallenden Ausgaben auf die Haushaltsjahre aufgeteilt, auf die sich der Förderzeitraum erstreckt.
Das BMZ fördert maximal 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in den Finanzierungsplanpositionen 1 (fachlich-pädagogische Begleitung, Durchführung, Auslandskrankenversicherung) und 2 (Qualität). Die weiteren mindestens 25 Prozent für diese Ausgaben erbringt die Entsendeorganisation selbst. Die Höhe der BMZ-Förderung ist dabei auf maximal 782 Euro pro Person und Einsatzmonat in Finanzierungsplanposition 1 begrenzt. Die für die Finanzierungsplanposition 2 (Qualität) maximal mögliche Förderung ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Freiwilligenmonate.
Die Höhe der möglichen Fördermittel für Position 2 ist dem Bundesmittelantrag zu entnehmen. Zuvor beantragte und bewilligte Ausgaben im Rahmen der Finanzierungsplanposition 3 sind bis zu 100 Prozent förderfähig und nicht deckungsfähig mit den anderen Positionen.
Die Förderung der Finanzierungsplanposition 2 (Qualitätsarbeit) wird seit 2017 vornehmlich zur Deckung von Ausgaben für die Mitgliedschaft in einem der Qualitätsverbünde des weltwärts-Programms genutzt. Auch weitere Ausgaben für die Qualitätsarbeit können damit finanziert werden.
Unter Punkt 3 des Bundesmittelantrags wird die Anzahl der Freiwilligenmonate im Partnerland sowie die Anzahl der zu entsendenden Freiwilligen angegeben. Das Formular errechnet dann automatisch die mögliche Höhe der Förderung für die Qualitätsarbeit und gibt den Betrag an, der maximal in der Finanzierungsplanposition 2 beantragt werden kann.
für die Monate 1 - 12 | für die Monate 13 - 300 | für die Monate 301 - 1200 | ab dem Monat 1201 |
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maximal 30 Euro pro Monat | maximal 17,50 Euro pro Monat | maximal 5 Euro pro Monat | maximal 3 Euro pro Monat |
Anträge für die Nord-Süd und die Süd-Nord-Komponente werden unabhängig voneinander gestellt und berechnet. Konsortien berechnen die Höhe der Umlage (Finanzierungsplanposition 2) für jeden Träger einzeln.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Förderung für Qualität im betreffenden WLV bzw. Zusatz zum WLV nach dem Stichtag 31.08. des ersten Haushaltsjahres im Bewilligungszeitraum nicht mehr verändert werden kann.
Seit 2018 sind arbeitsmedizinische Vor-Ausreise- und Nach-Rückkehr-Untersuchungen nach dem Grundsatz G 35 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für alle Freiwilligen verpflichtend. Um eventuelle (Spät-) Folgen des Auslandsaufenthaltes früh zu erkennen, behandeln bzw. ausschließen zu können, empfehlen wir dringend die Nach-Rückkehr-Untersuchung innerhalb von 8 Wochen nach der Rückkehr durchführen zu lassen.
Über die Datenbank der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Globale Gesundheit e.V. gibt es die Möglichkeit, nach „für den weltwärts-Dienst autorisierte Ärztinnen und Ärzte“ zu filtern. Diese Ärztinnen und Ärzte haben sich bereits im Vorfeld mit dem Basisleistungskatalog Vor-Ausreise-Untersuchung (Anlage 2a) und Basisleistungskatalog Nach-Rückkehr-Untersuchung (Anlage 2b) auseinander gesetzt. Analog zu den im Merkblatt für Ärztinnen und Ärzte zur G35-Untersuchung beschriebenen Voraussetzungen können jedoch auch jederzeit Ärztinnen und Ärzte konsultiert werden, die dort nicht gelistet sind.
Die Finanzierungsplanposition 3 umfasst die Ausgaben für die Gesundheitsvorsorge, soweit diese Ausgaben nicht von der Krankenkasse oder aus anderen Quellen abgedeckt werden. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für arbeitsmedizinische Untersuchungen, reisemedizinische Beratung und Impfberatung sowie die Ausgaben für notwendige Impfungen und einige präventive Behandlungen.
Diese Ausgaben werden vom BMZ bis zu 100 Prozent übernommen. Dadurch kann im Antragsformular der Förderanteil des BMZ an den Gesamtausgaben 75 Prozent übersteigen.
Zur Datenbank der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Globale Gesundheit e.V.
Zur Deckung von Mehrausgaben zur Gewährleistung sozialer Teilhabe, die im Zusammenhang mit der Entsendung von Freiwilligen mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung anfallen, können zusätzliche Fördermittel beantragt werden. Diese Mehrausgaben können bis zu 100 Prozent gefördert werden. Die Beantragung erfolgt nach Abschluss des Weiterleitungsvertrags im Rahmen eines Änderungsantrags. Im Formular für den Änderungsantrag werden die erforderlichen Angaben abgefragt.
Eine wichtige Bedingung für die Bundeszuwendung ist, dass die Trägerorganisation mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Finanzierungsplanpositionen 1 und 2 aus Eigenmitteln oder Leistungen Dritter finanziert. Mit der Unterzeichnung des Weiterleitungsvertrags verpflichtet sich der Träger, diese Mittel gemäß dem verbindlichen Finanzierungsplan für die Erreichung des Förderziels einzubringen.
Im Sinne der „Förderleitlinie zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes weltwärts“ darf der Träger von den Freiwilligen erwarten, sich angemessen für ihren Freiwilligendienst zu engagieren. Dies kann zum Beispiel über Informationsveranstaltungen an Schulen, Infostände oder über freiwillig aufzubauende Förderkreise erfolgen.
Im Rahmen von Entsendungen sind mögliche Spenden der Freiwilligen nicht zuschussmindernd, sofern sie 25 Prozent der Gesamtausgaben pro Weiterleitungsvertrag nicht übersteigen. Dies betrifft auch Spenden, die für weltwärts zweckgebunden sind, sich zwar nicht direkt einer oder einem bestimmten Freiwilligen zuordnen lassen, aber dennoch aus der Spendenakquise der Freiwilligen resultieren. Solange die für weltwärts zweckgebundenen Spenden 25 Prozent der Gesamtausgaben des Weiterleitungsvertrags nicht übersteigen, dürfen sie dem Eigenanteil zugerechnet werden. Sobald sie 25 Prozent übersteigen, wirkt sich das zuschussmindernd aus.
Das Einwerben von Spenden oder einer bestimmten Spendensumme darf nach wie vor jedoch ausdrücklich keine Bedingung für die Teilnahme an einem Freiwilligendienst sein. Mit dem weltwärts-Programm sollen auch junge Menschen aus sozioökonomisch schwächeren Verhältnissen erreicht werden. Das Einwerben von Spenden durch Freiwillige darf daher nur auf freiwilliger Basis geschehen. Eine Spendenverpflichtung und auch jegliche Form von Druck stellen einen Verstoß gegen die Förderleitlinie des weltwärts-Programms dar.
Ein realistisches Finanzierungskonzept wird bei den Entsendeorganisationen vorausgesetzt, um ausbleibende oder in geringerem Umfang als erwartet eingehende Spenden im Zweifel ausgleichen zu können. Die Entsendeorganisation ist dafür verantwortlich, die Gesamtfinanzierung sicherzustellen.
Die Struktur- und Prozess-Qualität der Trägerorganisation muss durch eine regelmäßige, verpflichtende externe Zertifizierung nachgewiesen werden. Die Zertifizierungskosten sind nicht über den Weiterleitungsvertrag abzurechnen, sie werden gesondert nach Vorlage des Zertifikats erstattet. Zur Erstattung der Kosten wird die Rechnung des Zertifizierungsinstituts und eine Kopie des Prüfzertifikats zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Zertifizierungskosten bei Engagement Global eingereicht. Ausschlaggebend für die Höhe der Erstattung ist die Anzahl der entsandten Freiwilligen im geprüften Jahrgang.
Sollte Ihre Organisation nur in der Nord-Süd-Komponente aktiv sein, gilt der Erstattungsschlüssel für Einzelzertifizierungen, ist Ihre Organisation in beiden Komponenten aktiv, gilt der Erstattungsschlüssel für Doppelzertifizierungen. Bei Unklarheiten und Rückfragen wenden Sie sich gern an zertifizierung@weltwaerts.de
Anzahl Freiwillige | bis 5 Freiwillige | bis 30 Freiwillige | bis 45 Freiwillige | bis 60 Freiwillige | bis 80 Freiwillige | ab 81 Freiwillige |
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Erstattung | 98 Prozent | 95 Prozent | 90 Prozent | 85 Prozent | 80 Prozent | 75 Prozent |
Anzahl Freiwillige | bis 8 Freiwillige | bis 45 Freiwillige | bis 68 Freiwillige | bis 80 Freiwillige | bis 120 Freiwillige | ab 121 Freiwillige |
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Erstattung | 98 Prozent | 95 Prozent | 90 Prozent | 85 Prozent | 80 Prozent | 75 Prozent |
Ein Sonderfall besteht, wenn eine Organisation mehr als zehn staatlich geförderte Freiwillige hat, von denen weniger als die Hälfte über weltwärts gefördert werden. Hier ergibt sich die Erstattungshöhe aus der Summe des weltwärts-Sockelbetrags und den auf weltwärts entfallenden übrigen Anteil der Zertifizierungskosten, auf die dann der Erstattungsschlüssel angewendet wird.
Für Ausreisen seit 2018 kann eine Zusatzförderung für Sprachkurse beantragt werden.
Zum Abbau struktureller Hürden für Menschen ohne Abitur können Entsendeorganisationen für Freiwillige mit den nachfolgenden Schulabschlüssen eine zusätzliche Förderung von Sprachkursen beantragen, wenn keine zweite Fremdsprache erlernt wurde:
Zuwendungsfähig sind Sprachkurse in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch. In jedem Fall wird eine Begründung des Trägers benötigt, warum (bessere) Sprachkenntnisse unabdingbare Voraussetzung für einen Freiwilligendienst der oder des Freiwilligen in der betreffenden Einsatzstelle ist. Es ist den Trägern und den Freiwilligen freigestellt, ob der Sprachkurs vorbereitend im Inland oder (vorbereitend oder begleitend) im Einsatzland durchgeführt wird.
Die Ausgaben für einen Sprachkurs für Freiwillige mit einem der genannten Schulabschlüsse sind bis zu 500 Euro zuwendungsfähig, unter dem Vorbehalt, dass ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Zudem ist die Entsendeorganisation angehalten, das ökonomischste Angebot zu wählen.
Ein formloser Antrag auf eine Zusatzförderung für Sprachkurse ist vor der Ausreise der oder des Freiwilligen zu stellen. Nach Abschluss des Sprachkurses wird das Antragsformular mit Rechnungsbeleg zur Erstattung direkt bei Engagement Global eingereicht. Ein Änderungsantrag zum Weiterleitungsvertrag, über den die oder der betreffende Freiwillige entsandt wird, ist nicht erforderlich, da die Zusatzförderung außerhalb des Weiterleitungsvertrags im Zuge der Erstattung erfolgt.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P)