Wer kann weltwärts gehen
Anerkennung des Freiwilligendienstes
weltwärts und Zivildienst
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die im Rahmen des Programms „weltwärts“ des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen mindestens elfmonatigen Freiwilligendienst leisten, werden nicht zum Zivildienst herangezogen. Dabei ist zu beachten: Sowohl die Entsendeorganisation als auch ihre jeweilige Einsatzstelle im Ausland müssen bereits vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) als Träger bzw. Projektstelle eines „Anderen Dienstes im Ausland“ (ADiA) gemäß § 14 b Zivildienstgesetz (ZDG) anerkannt sein. Dieses Anerkennungsverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für die Nichtheranziehung zum Zivildienst sind u. a., dass
- die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor dem Abschluss der Vereinbarung über die Ableistung eines ADiA vorliegt,
- die Einsatzdauer des Freiwilligendienstes mindestens 11 Monate beträgt (und damit die gesetzliche Zivildienstdauer um mindestens zwei Monate überschreitet) und
- der Freiwilligendienst vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten wird.
Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, der über „weltwärts“ einen Freiwilligendienst bei einer Organisation ableistet, die nicht als Träger nach § 14 b ZDG anerkannt ist, wird unabhängig von der Ableistung des Freiwilligendienstes zum Zivildienst herangezogen. Beträgt die Einsatzdauer im Freiwilligendienst weniger als elf Monate, wird der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ebenfalls zum Zivildienst herangezogen; alle ab dem dritten Dienstmonat geleisteten Monate werden auf die Zivildienstzeit angerechnet.
Welche Einsatzplätze bereits eine Anerkennung als ADiA-Stelle haben, erfahren Sie in der Projektbörse und bei den einzelnen Entsendeorganisationen.
Vorpraktikum oder Praktikum
Über die Anerkennung des Freiwilligendienstes als Praktikum oder Vorpraktikum für ein Studium oder eine Ausbildung entscheidet allein die Universität oder Ausbildungsstätte. Die Entsendeorganisation kann sich bei der Planung des Freiwilligendienstes nicht nach Themen richten, die von Universitäten oder Ausbildungsstätten vorgegeben werden. Während der Projektzeit kann es außerdem zu Themenverschiebungen kommen. Bewerberinnen und Bewerber sollten beachten, dass der Freiwilligendienst mindestens sechs Monate dauert – auch wenn die im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung vorgeschriebene Zeit für ein Praktikum kürzer ist.
Freisemester
Ob der Freiwilligendienst an der Universität als Freisemester anerkannt wird, entscheidet die Universität. Bitte informieren Sie sich in Ihrem Studentensekretariat. weltwärts kann keine Zusicherungen für eine Anerkennung als Freisemester geben.
Wissenschaftliche Arbeit
weltwärts ist ein Freiwilligendienst und kann daher nicht gleichzeitig für wissenschaftliche Arbeiten wie Diplom- oder Magisterarbeiten oder Forschungsvorhaben genutzt werden. Im Anschluss an den Freiwilligendienst können gerne Arbeiten verfasst werden, die Bezug auf ein Thema oder eine Fragestellung des Projekts nehmen. Das weltwärts-Sekretariat hat großes Interesse an diesen Arbeiten und begrüßt, wenn sie für interne Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Wartezeit bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
Laut der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) läuft die Wartezeit – die Zeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums – während des Freiwilligendienstes weiter. Den Freiwilligen entstehen also keine Nachteile bei der Vergabe der Studienplätze, wenn sie sich im Ausland befinden. Gem. § 19 Abs. 1 Ziffer 3 Vergabeverordnung ZVS wird weltwärts im zentralen Vergabeverfahren als Freiwilligendienst im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes anerkannt. Damit gilt für weltwärts von der ZVS dasselbe Verfahren wie für ein FSJ, FÖJ oder ein Wehr- oder Zivildienst.
Der weltwärts-Freiwilligendienst kann somit als ein Kriterium für die Vorrangigkeit für die Vergabe eines Studienplatz angerechnet werden. Sollten die Freiwilligen einen Studienplatz erhalten und aufgrund des Freiwilligendienstes nicht antreten, können sie sich nach dem Freiwilligendienst nochmals bewerben und haben einen Anspruch auf erneute Zulassung.
In einem Schreiben des BMZ an die Wissenschaftsministerien der Länder („weltwärts und Bewerbung an Hochschulen“) wird dies erläutert.
Wir möchten Ihnen außerdem zwei Musterbescheinigungen für (Freiwilligen-)Dienstleistende zur Verfügung stellen. Besonders die zweite Musterbescheinigung könnte von Interesse sein. Diese Bescheinigung kann grundsätzlich bei einer Vielzahl von Institutionen verwendet werden, denen gegenüber im Bedarfsfall die Ableistung eines Dienstes nachzuweisen ist. Zum Beispiel in allen Fällen, in denen bei Beantragung sozialer Leistungen oder bei Abgabe einer Steuererklärung die finanzielle Situation einer Familie belegt werden muss und ein Familienmitglied einen Dienst leistet.
Wichtig ist, dass der Träger der Maßnahme korrekt bezeichnet ist und die Personalien der oder des Freiwilligen vollständig angegeben sind, ebenso wie Dienstbeginn und –ende. Der Dienst muss unter Beachtung der anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen abgeleistet werden. Diese Bescheinigung muss immer während oder nach Abschluss des Dienstes ausgestellt werden. Dokumente, die noch vor Dienstbeginn ausgestellt wurden, werden nicht als Dienstnachweis akzeptiert.
Kindergeldanspruch
Am 06.03.2008 hat der Deutsche Bundestag dem Jugendfreiwilligengesetz zugestimmt. Die gesetzliche Regelung des Kindergeldanspruchs während des Freiwilligendienstes ist Teil dieses Gesetzes. Der Bundesrat hat dem Gesetz Ende Mai ebenfalls zugestimmt (s. Bundesgesetzblatt Nr. 19, 26.05.2008, S. 841-872). Damit wird ermöglicht, dass alle weltwärts-Teilnehmer/-innen auch rückwirkend zum 1. Januar 2008 Kindergeld erhalten werden.
Waisenrente
Gemäß § 48 SGB VI erhalten Kinder im Alter von 18 bis 27 Jahren eine (Halb-) Waisenrente, wenn sie sich in der Ausbildung befinden, ein Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr (FSJ/FÖJ) machen oder wegen Behinderungen ihren Unterhalt nicht bestreiten können.
Für weltwärts-Freiwillige ist kein genereller Anspruch auf (Halb-) Waisenrente gegeben. Der Lebensunterhalt der weltwärts-Freiwilligen ist bereits mit höheren Zuschüssen als beim FSJ/FÖJ umfassend staatlich finanziert.
In besonderen Härtefällen können sich die betroffenen weltwärts-Freiwilligen bzw. die Entsendeorganisation an das BMZ wenden, um die Möglichkeiten einer zusätzlichen finanziellen Unterstützung von (Halb-) Waisen im Rahmen des weltwärts-Programms zu prüfen.
Freijahr und unbezahlter Urlaub
Berufstätige Bewerber können für den Freiwilligendienst ein Freijahr oder unbezahlten Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für weltwärts freizustellen. Ebenso wenig haben Rückkehrer ein Recht auf Wiedereinstellung. Bei der Entscheidung ist zu bedenken, dass es sich um einen Freiwilligendienst handelt und nicht um eine Tätigkeit, die einem deutschen Arbeitsverhältnis entspricht. weltwärts ist kein Fachdienst sondern ein Lerndienst.
In der Projektbörse finden sich Projekte, die besonders für Berufstätige geeignet sind. Grundsätzlich sind berufliche Qualifikationen jedoch keine Vorrausetzung, Fachqualifikationen werden nicht erwartet. In einigen Fällen können Fachwissen und Berufserfahrung jedoch sehr hilfreich sein.
Anders als Arbeitnehmer sind Freiwillige bei weltwärts nicht über die gesetzlichen Sozialversicherungen abgesichert. Die Entsendeorganisation schließt daher eine privatrechtliche Versicherung ab, die jedoch andere Leistungen anbietet. Details dazu finden Sie hier.
Sonderregelung weltwärts und Zivildienst 2008
Achtung: Die Sonderregelung weltwärts und Zivildienst galt nur für das Jahr 2008 und ist ab 2009 nicht mehr gültig!
Männliche Teilnehmer, die im Jahr 2008 weltwärts als Ersatz für den Zivildienst leisten wollten, bei denen aber die Anerkennung des Platzes als "Anderer Dienst im Ausland" (ADiA) nach §14b vom BMFSFJ noch nicht vorlag, konnten sich im Jahr 2008 über eine Sonderregelung freuen.
Um kurzfristig bevorstehende Dienstantritte nicht zu gefährden, hatte das BMFSFJ in Abstimmung mit dem BMZ und dem Auswärtigen Amt entschieden, bei denjenigen Fällen, in denen ein Dienstantritt im laufenden Kalenderjahr 2008 vorgesehen war, eine rückwirkende ADiA-Anerkennung zu ermöglichen. Voraussetzung war, dass der Interessent vor seiner vertraglichen Verpflichtung zur Ableistung des Freiwilligendienstes als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war, sowie dass für Entsendeorganisation und Projekt bereits eine „weltwärts“-Anerkennung durch das BMZ vorlag und die ADiA-Anerkennung beim BMFSFJ beantragt wurde.
Die „weltwärts“-Träger waren verpflichtet, alle Interessenten darüber zu informieren, dass sie bei verspäteter Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sowie bei nicht erfolgender ADiA-Anerkennung nach der Ableistung ihres Freiwilligendienstes zusätzlich zum Zivildienst herangezogen werden.

