Wer kann weltwärts gehen
Anerkennung des Freiwilligendienstes
weltwärts und ADiA
Nach § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes besteht der Andere Dienst im Ausland (ADiA) auch nach der Aussetzung des Zivildienstes am 1. Juli 2011 fort.
Wie bisher wird es also auch weiterhin möglich sein, einen weltwärts-Dienst in Verbindung mit der Anerkennung als Anderer Dienst im Ausland zu leisten.
Wer diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte, muss folgendes beachten: Sowohl die Entsendeorganisation als auch ihre jeweilige Einsatzstelle im Ausland müssen bereits vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) als Träger bzw. Projektstelle eines „Anderen Dienstes im Ausland“ (ADiA) gemäß § 14 b Zivildienstgesetz (ZDG) anerkannt sein. Dieses Anerkennungsverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Welche Einsatzplätze bereits eine Anerkennung als ADiA-Stelle haben, erfahren Sie in der Projektbörse und bei den einzelnen Entsendeorganisationen.
Selbstverständlich können die als ADiA anerkannten weltwärts-Einsatzplätze auch mit Freiwilligen (männlich und weiblich) besetzt werden, die keine zusätzliche ADiA-Anerkennung wünschen.
Vorpraktikum oder Praktikum
Über die Anerkennung des Freiwilligendienstes als Praktikum oder Vorpraktikum für ein Studium oder eine Ausbildung entscheidet allein die Universität oder Ausbildungsstätte. Die Entsendeorganisation kann sich bei der Planung des Freiwilligendienstes nicht nach Themen richten, die von Universitäten oder Ausbildungsstätten vorgegeben werden. Während der Projektzeit kann es außerdem zu Themenverschiebungen kommen. Bewerberinnen und Bewerber sollten beachten, dass der Freiwilligendienst mindestens sechs Monate dauert – auch wenn die im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung vorgeschriebene Zeit für ein Praktikum kürzer ist.
Freisemester
Ob der Freiwilligendienst an der Universität als Freisemester anerkannt wird, entscheidet die Universität. Bitte informieren Sie sich in Ihrem Studentensekretariat. weltwärts kann keine Zusicherungen für eine Anerkennung als Freisemester geben.
Wissenschaftliche Arbeit
weltwärts ist ein Freiwilligendienst und kann daher nicht gleichzeitig für wissenschaftliche Arbeiten wie Diplom- oder Magisterarbeiten oder Forschungsvorhaben genutzt werden. Im Anschluss an den Freiwilligendienst können gerne Arbeiten verfasst werden, die Bezug auf ein Thema oder eine Fragestellung des Projekts nehmen. Das weltwärts-Sekretariat hat großes Interesse an diesen Arbeiten und begrüßt, wenn sie für interne Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Wartezeit bei der Vergabe von Studienplätzen über hochschulstart.de
Laut der Stiftung für Hochschulzulassung läuft die Wartezeit – die Zeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums – während des Freiwilligendienstes weiter. Den Freiwilligen entstehen also keine Nachteile bei der Vergabe der Studienplätze, wenn sie sich im Ausland befinden. Gem. Vergabeverordnung wird weltwärts im zentralen Vergabeverfahren als Freiwilligendienst im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes anerkannt. Damit gilt für weltwärts beim Vergabeverfahren über hochschulstart.de dasselbe Verfahren wie z.B. für ein FSJ, FÖJ.
Der weltwärts-Freiwilligendienst kann somit als ein Kriterium für die Vorrangigkeit für die Vergabe eines Studienplatz angerechnet werden. Sollten die Freiwilligen einen Studienplatz erhalten und aufgrund des Freiwilligendienstes nicht antreten, können sie sich nach dem Freiwilligendienst nochmals bewerben und haben einen Anspruch auf erneute Zulassung.
In einem Schreiben des BMZ an die Wissenschaftsministerien der Länder („weltwärts und Bewerbung an Hochschulen“) wird dies erläutert.
Wir möchten Ihnen außerdem zwei Musterbescheinigungen für (Freiwilligen-)Dienstleistende zur Verfügung stellen. Besonders die zweite Musterbescheinigung könnte von Interesse sein. Diese Bescheinigung kann grundsätzlich bei einer Vielzahl von Institutionen verwendet werden, denen gegenüber im Bedarfsfall die Ableistung eines Dienstes nachzuweisen ist. Zum Beispiel in allen Fällen, in denen bei Beantragung sozialer Leistungen oder bei Abgabe einer Steuererklärung die finanzielle Situation einer Familie belegt werden muss und ein Familienmitglied einen Dienst leistet.
Wichtig ist, dass der Träger der Maßnahme korrekt bezeichnet ist und die Personalien der oder des Freiwilligen vollständig angegeben sind, ebenso wie Dienstbeginn und –ende. Der Dienst muss unter Beachtung der anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen abgeleistet werden. Diese Bescheinigung muss immer während oder nach Abschluss des Dienstes ausgestellt werden. Dokumente, die noch vor Dienstbeginn ausgestellt wurden, werden nicht als Dienstnachweis akzeptiert.
Kindergeldanspruch
Am 06.03.2008 hat der Deutsche Bundestag dem Jugendfreiwilligengesetz zugestimmt. Die gesetzliche Regelung des Kindergeldanspruchs während des Freiwilligendienstes ist Teil dieses Gesetzes. Der Bundesrat hat dem Gesetz Ende Mai ebenfalls zugestimmt (s. Bundesgesetzblatt Nr. 19, 26.05.2008, S. 841-872). Damit wird ermöglicht, dass alle weltwärts-Teilnehmer/-innen auch rückwirkend zum 1. Januar 2008 Kindergeld erhalten werden.
Waisenrente
Gemäß § 48 SGB VI erhalten Kinder im Alter von 18 bis 27 Jahren eine (Halb-) Waisenrente, wenn sie sich in der Ausbildung befinden, ein Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr (FSJ/FÖJ) machen oder wegen Behinderungen ihren Unterhalt nicht bestreiten können.
Für weltwärts-Freiwillige ist kein genereller Anspruch auf (Halb-) Waisenrente gegeben. Der Lebensunterhalt der weltwärts-Freiwilligen ist bereits mit höheren Zuschüssen als beim FSJ/FÖJ umfassend staatlich finanziert.
Eine Härtefallregelung wird bei Entsendungen 2011 nicht mehr angewendet.
Antworten auf häufig gestellte sozialrechtliche Fragen
Im Folgenden hat das weltwärts-Sekretariat einige oft gestellte Fragen zu z.B. Arbeitslosengeld II, BAföG, Kindergeld und Rentenversicherung in Bezug auf den weltwärts-Freiwilligendienst zusammengetragen.
Die Antworten sollen eine erste Orientierung bieten und Sie auf die jeweils zuständigen Stellen hinweisen.
Antworten auf häufig gestellte sozialrechtliche Fragen
Freijahr und unbezahlter Urlaub
Berufstätige Bewerber können für den Freiwilligendienst ein Freijahr oder unbezahlten Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für weltwärts freizustellen. Ebenso wenig haben Rückkehrer ein Recht auf Wiedereinstellung. Bei der Entscheidung ist zu bedenken, dass es sich um einen Freiwilligendienst handelt und nicht um eine Tätigkeit, die einem deutschen Arbeitsverhältnis entspricht. weltwärts ist kein Fachdienst sondern ein Lerndienst.
In der Projektbörse finden sich Projekte, die besonders für Berufstätige geeignet sind. Grundsätzlich sind berufliche Qualifikationen jedoch keine Vorrausetzung, Fachqualifikationen werden nicht erwartet. In einigen Fällen können Fachwissen und Berufserfahrung jedoch sehr hilfreich sein.
Anders als Arbeitnehmer sind Freiwillige bei weltwärts nicht über die gesetzlichen Sozialversicherungen abgesichert. Die Entsendeorganisation schließt daher eine privatrechtliche Versicherung ab, die jedoch andere Leistungen anbietet. Details dazu finden Sie hier.

