2009
Informationen zur (Halb-) Waisenrente
18.03.2009
Gemäß § 48 SGB VI erhalten Kinder im Alter von 18 bis 27 Jahren eine (Halb-) Waisenrente, wenn sie sich in der Ausbildung befinden, ein Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr (FSF/FÖJ) machen oder wegen Behinderungen ihren Unterhalt nicht bestreiten können.
Für weltwärts-Freiwillige ist kein genereller Anspruch auf (Halb-) Waisenrente gegeben. Der Lebensunterhalt der weltwärts-Freiwilligen ist bereits mit höheren Zuschüssen als beim FSJ/FÖJ umfassend staatlich finanziert.
In besonderen Härtefällen können sich die betroffenen weltwärts-Freiwilligen bzw. die Entsendeorganisation an das BMZ wenden, um die Möglichkeiten einer zusätzlichen finanziellen Unterstützung von (Halb-) Waisen im Rahmen des weltwärts-Programms zu prüfen.

